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Aktuelles aus Niederwallmenach

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Bekanntmachung des Tages der Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederwallmenach und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

Niederwallmenach, den 12. 12. 2015

Bekanntmachung des Tages der Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederwallmenach und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
I.
Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederwallmenach statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 03. April 2016, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 19.01.2016, bis 18 Uhr, bei dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.
III.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag bedarf keiner Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 16 Abs. 2 KWG, da die Ortsgemeinde Niederwallmenach weniger als 500 Einwohner zählt.
IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter für Ortsbürgermeisterwahl, Herrn Hartmut Stricker, Lindenstraße 21, 56357 Niederwallmenach oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten, eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist
am Montag, dem 25.01.2016, 18 Uhr.
V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1 (Zimmer 22), erhältlich.
Niederwallmenach, den 10.12.2015 Hartmut Stricker
Wahlleiter für die Ortsbürgermeisterwahl

 

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